Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit bzw. Gesundheit Opfers. Ein Stich mit einem Messer in den Bereich des Brustkorbes hätte ohne Weiteres einen lebensgefährlichen Spannungspneumothorax oder lebensgefährliche Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können.