83 27.1.2 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiedene hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend.