2019, N 119 ff.). Anschliessend wird – unter Berücksichtigung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die einzelnen Beschimpfungen sowie für die Hinderung einer Amtshandlung wird eine Geldstrafe ausgefällt, da von Gesetzes wegen nur eine solche vorgesehen ist. Das mehrfache Verunreinigen von fremdem Eigentum wird sodann mit einer Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.