Der Beschuldigte deliniquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren. Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft nicht erwerbstätig und verfügt auch im Neubeurteilungsverfahren nicht über Vermögen, zumal er sich zum Urteilszeitpunkt in Haft befindet. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumessung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bestimmen.