Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – neben der versuchten schweren Körperverletzung – auch für den Diebstahl, die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für die versuchte Drohung eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für diese Delikte theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte deliniquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während laufendem Strafverfahren.