Das Strafgesetzbuch bedroht diese vom Beschuldigten begangen Delikte mit folgenden Strafen: - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Drohung gemäss Art. 180 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Beschimpfung gemäss Art.