Dagegen reichte der Beschuldigte am 12. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Folglich steht noch nicht abschliessend fest, ob die wegen Brandstiftung ausgesprochene Sanktion Bestand haben wird. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 20. April 2023 kommt folglich nicht in Betracht, da dieser bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht die Grundlage entzogen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 2.3.1. f.). Demzufolge ist im vorliegenden Verfahren keine Zusatzstrafe auszufällen.