6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). Die Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tatbestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» aufzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2.).