286 StGB sowie - der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG. IV. Strafzumessung 23. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefällten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls (pag. 1710; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).