Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sowohl in die Zelle auf der Polizeiwache als auch in die Zelle im Regionalgefängnis R.________(Ortschaft) urinierte. Dabei handelt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass ein Urinieren ausserhalb der Toilette eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung aufzugreifen (vgl. Ziff. IV. hiernach).