20. Verunreinigung von fremdem Eigentum 20.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädigung vorliegt. 20.2 Subsumtion