Mit diesen Bezeichnungen hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den Strafklägern zum Ausdruck gebracht. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst, zielte gerade darauf auch ab und handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren sein (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist entsprechend der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. […]