Wie das Beweisverfahren ergeben hat, verwendete der Beschuldigte gegenüber verschiedenen Personen Kraftausdrücke, so beschimpfte er am 8. August 2019 in verschiedenen Konstellationen die Polizisten P.________, Q.________, I.________ und U.________, am 3. März 2020 C.________ und am 7. März 2020 V.________. Angesichts der Vergleichbarkeit der vom Beschuldigten verwendeten Kraftausdrücke erfolgt die rechtliche Würdigung für alle Vorfälle gemeinsam. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen für alle Vorfälle die notwenigen Strafanträge vor, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist.