Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte der versuchten Drohung schuldig gemacht hat. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten gerade darum, C.________ zu drohen bzw. ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Taterfolg nicht eintrat, ist vorab dem Umstand zuzuschreiben, dass C.________ aufgrund seiner Berufserfahrung derartigen Äusserungen gegenüber abgestumpft ist. Entsprechend hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft.