Der als Prozessvoraussetzung erforderliche Strafantrag liegt, wie die Vorinstanz festhielt, vor. Beweismässig erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte gegenüber C.________ androhte, ihn und seine Mutter zu «ficken» und sie danach beide umzubringen. Anders als die Vorinstanz kam die Kammer nach Würdigung der Aussagen von C.________ zum Schluss, dass dieser zwar der Auffassung ist, dass die Äusserungen zu weit gegangen seien, er sich dadurch jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt sah. Demzufolge ist der zur objektiven Tatbestandsverwirklichung erforderliche Erfolg nicht eingetreten.