Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der angedrohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untauglichen) Versuch hinweisen (BSK StGB I-Delnon/Rüdy, N. 22 ff. zu Art. 180).