Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen (BSK StGB I-Delnon/Rüdy, N. 13 ff. zu Art. 180).