Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient.