21. Weitere Schuldsprüche Für die weiteren, vom Beschuldigten vor Bundesgericht nicht angefochtenen Schuldsprüche, namentlich der versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum, kann auf die Erwägungen der 2. Strafkammer im Urteil SK 22 34 verwiesen werden, die nach wie vor Geltung beanspruchen (pag. 2928 ff., S. 57 ff. der Urteilsbegründung): 17. Drohung / versuchte Drohung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1929 f.; S. 98 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):