Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. E. IV. hiernach). Er ist folglich wegen des Vorfalls wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen.