Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. E. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist demnach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB schuldig zu erklären. 19.2.2 Vorfall vom 30. Juni 2020 Gemäss dem erstellten Sachverhalt versuchte der Beschuldigte durch Sperren der Arme zu verhindern, dass er in Handschellen gelegt wurde.