19.2.1 Vorfälle vom 8. August 2019 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Polizisten P.________, Q.________ und den Strafkläger 5 dadurch, dass er mit Armen und Beinen um sich schlug, durch Treten und Spucken an der Vornahme der verschiedenen in der Anklage umschriebenen Amtshandlungen hinderte bzw. die Vornahme der Amtshandlungen erschwerte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1906 ff.; S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).