Dabei ist auch auf die Konstitution, das Geschlecht sowie die Erfahrung des Opfers abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1, BGE 101 IV 42). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1).