1 aStGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Aufgrund des Sachverhalts sind vorliegend die Variante der «Hinderung einer Amtshandlung» oder die Variante des «tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung» denkbar.