73 19. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 19.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.