Betreffend den Schuldausschlussgrund der Schuldunfähigkeit wird zunächst auf die hiervor gemachte sachverhaltliche Feststellung verwiesen, wonach auf das Gutachten von Dr. med. K.________ abgestellt wird und – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht von einer aufgehobenen Schuldunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. E. II.16. hiervor). Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. E. IV. hiernach). Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig zu erklären.