Dies hat umso mehr zu gelten, als dass aufgrund des Verletzungsbildes von einem wuchtigen Stich ausgegangen werden muss. Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (wuchtiger Stich mit einem Schweizer Taschenmesser in den Bereich des hinteren Brustkorbes; Unkontrollierbarkeit des präzisen Einstichortes sowie Überraschungseffekt auf Seiten des Strafklägers 4 sowie Unklarheit über allfällige Abwehrbewegungen) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, den Strafkläger 4 lediglich eine Stichverletzung ohne schwere Folgen zuzufügen.