Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch die Position des Stichs hinten an der Rückenseite unter und hinter der linken Achselhöhle nichts. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht offensichtlich, dass an der Stelle, an der dem Strafkläger 4 der Stich zugefügt worden sei, lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden könnten, verkennt sie, dass die Lunge oder andere wichtige Organe auch durch einen Stich von hinten getroffen werden können, zumal sich die Organe bekanntlich nicht bloss an der Vorderseite des Körpers befinden.