160/4). Der Stich mit dem verwendeten Messer hinten links in den Brustkorb war mithin ohne weiteres geeignet, einen lebensbedrohlichen Zustand nach Art. 122 aStGB herbeizuführen. Es war damit einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre demnach durch das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten erfüllbar gewesen. Beweismässig erstellt ist, dass der Stich mit dem Messer ohne vorgängige Auseinandersetzung überraschend in den hinteren Bereich des Brustkorbes des Opfers erfolgte. Mögliche Abwehrbewegungen des Opfers konnte der Beschuldigte dabei unmöglich voraussehen.