Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt. Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Diesbezüglich wurde im Beweisverfahren erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger 4 mit einer kräftigen Bewegung mit einem Taschenmesser hinten links in den Brustkorb gestochen hat.