Beim Opfer, dem Strafkläger 4, konnte eine klaffende, 3 bis 4 cm lange Wunde entlang der linken seitlichen Brustkorbwand (laterale Thoraxwand) festgestellt werden. Im Röntgen des Brustkorbes konnte ein im Bereich um die obere Lungenspitze gelegener, nicht interventionsbedürftiger Pneumothorax links von bis ca. 2.6 cm gefunden werden. Hinweise auf einen Spannungspneumothorax haben keine vorgelegen. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht und eine andere schwere Schädigung ist nicht ersichtlich. Die Verletzung ist folgenlos abgeheilt. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt.