Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 18.3 Subsumtion Beim Opfer, dem Strafkläger 4, konnte eine klaffende, 3 bis 4 cm lange Wunde entlang der linken seitlichen Brustkorbwand (laterale Thoraxwand) festgestellt werden.