2751 f.). Im Rahmen der Neubeurteilungsverhandlung äusserten sich die Parteien diesbezüglich nicht. 18.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 aStGB, Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) sowie zum Eventualvorsatz kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1876 ff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1);