69 zu Recht geschlossen, dass der Beschuldigte in Kauf genommen habe, den Strafkläger 4 lebensgefährlich zu verletzen. Daran, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, ändere auch nichts, dass es vor dem Stich nicht zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Sachverhalt entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur versuchten schweren Körperverletzung. Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben soll, wie von der Verteidigung vorgebracht, sei nicht ersichtlich (pag. 2751 f.).