2746 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete anlässlich der ersten oberinstanzlichen Verhandlung, dass der Stich eine 3 bis 4 cm lange Wunde unter dem Schulterblatt zur Folge gehabt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob von vorne oder von hinten gestochen worden sei, wie die Verteidigung geltend mache. Die Lunge befinde sich in der Mitte des Körpers und eine Verletzung sei auch bei einem Stich von hinten möglich. Das IRM habe in seinem Bericht festgehalten (pag.