Dies könne nicht durch bekannte medizinische Fakten durch einen Experten bestimmt werden. Anders sei es, wenn man von vorne auf jemanden einsteche. Diesfalls wisse jeder, dass das Risiko bestehe, jemanden lebensgefährlich zu verletzen. Vorliegend habe das Messer den Strafkläger 4 jedoch hinten unterhalb der Schulter getroffen. Es sei nicht offensichtlich, dass an dieser Stelle lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden könnten.