___ aus, die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB sei ein Erfolgsdelikt, das eine Verletzung des geschützten Rechtsguts voraussetze und nicht bloss dessen Gefährdung. In einem ersten Schritt sei zu ermitteln, welche Verletzung gewollt und welche eingetreten sei. Erst danach sei festzustellen, ob dieses Ergebnis als schwerwiegend einzustufen sei, um zwischen den Annahmen des Art. 122 und 123 StGB zu unterscheiden. Betreffend den Eventualvorsatz brachte die Verteidigung weiter vor, dass man wissen müsse, was der Täter gewollt habe. Dies könne nicht durch bekannte medizinische Fakten durch einen Experten bestimmt werden.