68 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht, da das neue Recht nicht zu einem milderen Ergebnis für den Beschuldigten führen würde. Demnach gelangt Art. 285 StGB in seiner bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung zur Anwendung. Die weiteren einschlägigen Tatbestände (Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 268 StGB) haben keine Änderungen erfahren, insofern gelangt das neue Recht zur Anwendung.