Die unterschiedlichen Tatvarianten der schweren Körperverletzung wurden sodann in Bst. a-c strukturiert, jedoch keiner inhaltlichen Änderung unterzogen (vgl. BBl 2018 2827, S. 2858 f.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat vor der zwischenzeitlichen Revision des Art. 122 StGB durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden, es sei denn, das neue Recht sei für den Beschuldigten milder. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass Art.