anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich bzw. brachte diesen gar noch deutlicher zum Ausdruck. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich sowie nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, demnach der im Neubeurteilungsverfahren zu den Akten erkannte Arztbericht vom 19. Oktober 2023 kein Gutachten darstellt. Der Bericht basiert offensichtlich nicht auf einem Explorationsgespräch, sondern einer Akutkonsultation nach einem Vorfall. Wie hiervor bereits