_ sind differenziert und schlüssig. Im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung ergänzte er seine Ausführungen auf Frage der Generalsstaatsanwaltschaft, indem er erläuterte, dass er die Differenzierung der Schuldfähigkeit an dem Punkt habe festmachen wollen, in dem der Beschuldigte aus Impuls handle. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Störung mit einer sehr hohen Impulsivität und seinem geringen Vermögen, mit Kränkungen umzugehen, bestehe durchaus die Möglichkeit, bei seiner Reaktion auf eine erfolgte Kränkung von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 2738 Z. 37 ff.). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen ist abzustellen.