Wenn man davon ausgehe, dass das Behändigen des Messers und das kraftvolle Zustechen unmittelbar nach einer stattgehabten Kränkung erfolgte, könne aus gutachterlicher Sicht von einer im leichten Masse verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, und zwar umso eher, wenn auch eine zusätzlich enthemmende Alkoholisierung vorgelegen haben könnte. Komme man jedoch zum Schluss, dass ein gewisse Tatanlaufzeit vorgelegen habe, dass der Beschuldigte sich somit nach der Kränkung zurückgezogen und sich bewaffnet habe, und den Geschädigten mit der Absicht, ihn niederzustechen aufgesucht habe, so wäre weniger von einer Impulshandlung zu spre-