66 Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik litt bzw. leidet. Bezüglich der Schuldfähigkeit wird dargelegt, dass auch bei einer Alkoholisierung beim Vorfall vom 28. Juni 2020 auf dem Vorplatz der N.________(Ortschaft) davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte über die volle Einsichtsfähigkeit verfügte. Dies vorab auch deshalb, weil das Tatnachverhalten durchaus geordnet und zielgerichtet erscheine. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsivität als ungewöhnlich hoch.