So wird vorab dargelegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung betrunken bzw. alkoholisiert gewirkt habe. Unabhängig von der Trinkmenge, dem Trinkzeitpunkt und dem Alkoholisierungsgrad sei davon auszugehen, seine Steuerungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen, allenfalls gar ausgeschlossen (pag. 1105 ff.). Weiter folgen Ausführungen dazu, dass der langjährige Alkohol und Drogenkonsum zu einer verminderten Alkoholverträglichkeit führe (pag. 1106 ff.). Dies scheint kaum schlüssig.