Letztendlich erweisen sich beide Institutionen – was für einen Sachverständigen hätte erkennbar sein müssen – als nicht tauglich. Ebenso setzt sich der Sachverständige kaum damit auseinander, dass sich der Beschuldigte einer Therapie widersetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass dies eine Massnahme keinesfalls ausschliessen muss. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Gutachten mit diesem Punkt auseinandersetzt. Nicht nachvollziehen lassen sich auch die Ausführungen von med. pract. AG.________ zur Schuldfähigkeit. So wird vorab dargelegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung betrunken bzw. alkoholisiert gewirkt habe.