65 Bei dieser Beurteilung der von med. pract. AG.________ gestellten Diagnose, kann entsprechend auch auf die Ausführungen zur Therapierbarkeit nicht abgestellt werden. Dessen diesbezügliche Ausführungen überzeugen jedoch auch aus anderen Gründen nicht: Vorab hat dieser in seinem ersten Gutachten eine Therapie in BG.________(Klinik) oder BJ.________ (Haftanstalt) empfohlen. Letztendlich erweisen sich beide Institutionen – was für einen Sachverständigen hätte erkennbar sein müssen – als nicht tauglich.