Zudem machte Dr. med. K.________ darauf aufmerksam, dass der blosse Konsum von Medikamenten oder Betäubungsmitteln noch kein Abhängigkeitssyndrom zu begründen vermöchte (pag. 2738 Z. 10 ff.). Insofern bestehen keine Hinweise auf eine Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Ebenfalls stützte Dr. med. K.________ seine Schlussfolgerungen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Beschuldigten ab, sondern auch auf die in den Akten vorhandenen Messungen und Befunde. Kaum nachzuvollziehen ist, weshalb im Gutachten von med. pract. AG.________ vorab eine Massnahme nach Art. 60 StGB auf Grund der Alkoholabhängigkeit postuliert wird (pag.