2738 Z. 3 ff.). Auch dem im Neubeurteilungsverfahren edierten Führungsbericht des Regionalgefängnisses AB.________(Ortschaft) vom 24. Oktober 2023 geht nicht hervor, dass beim Beschuldigte während der Dauer des Strafvollzugs, mithin vom 14. November 2022 bis am 9. August 2023, eine Abhängigkeit von Medikamenten bestanden hätte. Zwar verlangte der Beschuldigte gemäss dem Rapport zum ausserordentlichen Ereignis vom 14. November 2023 nach Medikamenten.