Weiter wurden am 2. März 2018, als der Beschuldigte im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte, keine besondere Feststellung bezüglich Alkoholisierung gemacht (pag. 1 ff., edierte Akten ________). Die fehlende Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt schliesst indessen nicht aus, dass der Beschuldigte an einem Alkoholabhängigkeitssyndrom leiden könnte. Wie Dr. med. K.________ im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung eingehend ausführte, ist der Nachweis auf eine langjährige Alkoholsucht jedoch nicht ersichtlich (vgl. beispielhaft pag. 2732 Z. 33 ff.).