63 onstoleranz und seine mangelnde Impulskontrolle. Dies zeigt, dass er auch ohne die Enthemmung durch Alkohol entsprechend auf Dritte reagiert. Auch aus den Vorakten geht keine übermässige Intoxikation bei vergleichbaren Delikten hervor. So wurde beim Beschuldigten nach einer einfachen Körperverletzung am 12. August 2016 ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen (pag. 24, edierte Akten ________). Weiter wurden am 2. März 2018, als der Beschuldigte im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte, keine besondere Feststellung bezüglich Alkoholisierung gemacht (pag.